§ 1157, § 1169, § 1295 ABGB, § 333 ASVG, § 3 BauKG - Den Generalunternehmer trifft eine Fürsorgepflicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Subunternehmers und seiner Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte (hier: Baustelle). Die Bestellung eines Baustellenkoordinators durch den Bauherrn lässt die Haftung des Generalunternehmers gegenüber Arbeitnehmern eines Subunternehmers wegen mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle (hier: nicht abgesicherter Liftschacht) nicht entfallen.