§ 334 ASVG, § 7 BauV - Unterlässt es ein Arbeitgeber, die Öffnungen für noch einzusetzende Lichtkuppeln auf dem Dach einer Lagerhalle abzudecken, und trägt er nicht ausreichend Sorge dafür, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeiten auf dem Dach nur entsprechend gesichert verrichten, begründet dieses grob fahrlässige Verhalten eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Sozialversicherungsträger für die von diesem für die Verletzungen eines Arbeitnehmers aufgewendeten Leistungen nach dessen Sturz durch eine der ungesicherten Öffnungen.