„Sonder-UID“ für Spediteure - Voraussetzung der indirekten Vertretung
Info des BMF vom 20. 7. 2007, BMF-010219/0291-VI/4/2007
Art 6 Abs 3 UStG - Hinsichtlich der Steuerfreiheit der Einfuhr bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung ist gemäß Rz 3957 UStR die vereinfachte Abwicklung unter Verwendung einer „Sonder-UID“ für Spediteure nur möglich, wenn der Spediteur als indirekter Stellvertreter auftritt. Von dieser Voraussetzung kann aus Gründen der Abgabensicherung nicht Abstand genommen werden.