§ 2 Z 5 KVG, Art 4 Abs 1 Buchstabe g Kapitalansammlungs-RL - Auch wenn Deutschland die Gesellschaftsteuer abgeschafft hat, ist die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer GmbH von Deutschland nach Österreich nicht der österreichischen Gesellschaftsteuer zu unterwerfen.
Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. 6. 2007 zu EuGH C-251/06 , Ing. Auer