§ 8, § 11, § 19 Abs 1 Nr 2 dEStG - Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, weil dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
BFH/BRD 12. 4. 2007, VI R 89/04