§ 120 Abs 1, § 139 Abs 1 ASVG - Tritt während des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die ordnungsgemäß gemeldet wurde, eine neue Krankheit hinzu, ist von einem einheitlichen Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auszugehen und der Anspruch auf Krankengeld ruht auch dann nicht, wenn die Ersterkrankung wegfällt - wobei die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der Zweiterkrankung fortdauert - und der Versicherte dies und die Zweiterkrankung nicht meldet und sich auch die Fortdauer des Versicherungsfalls ärztlich nicht bestätigen lässt. Der Versicherte hat nämlich nur den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu melden.