§ 1431, § 1437 ABGB - Hat sich ein Arbeitnehmer, dem irrtümlich über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes hinaus weiterhin Nebengebühren ausgezahlt wurden, bei seinem Vorgesetzten über die Rechtmäßigkeit dieser Zahlungen erkundigt und wurde ihm diese vom Vorgesetzten bestätigt, ist dem Arbeitnehmer guter Glaube beim Empfang der unrechtmäßigen Leistung zuzubilligen. Hat aber ein Arbeitnehmer im guten Glauben Beträge erhalten und auch verbraucht, ist die Rückforderung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.