OGH 31. 1. 2007, 8 ObA 110/06v
→ in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des OLG Wien 29. 9. 2006, 7 Ra 133/06i, ARD 5748/5/2007
§ 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO - Weist ein Vertragsbediensteter im Zeitraum Jänner 2000 bis Oktober 2005 (= 70 Monate) einen Jahresdurchschnitt von 39,7 Krankenstandstagen auf, betrug die durchschnittliche Krankenstandsdauer in den letzten 3 Jahren jedoch „nur mehr“ 33 Kalendertage, ist der Kündigungsgrund des § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 nicht verwirklicht, weil sich nicht die vom OGH als entscheidend erachtete besonders ungünstige Zukunftsprognose stellen lässt.