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Trinkgeldpauschalen für Friseure in Tirol

Neue VorschriftenARD 5789/2/2007 Heft 5789 v. 24.7.2007

Amtl Verlautbarung Nr 97/2007 vom 19. 7. 2007

Für alle Dienstnehmer und Lehrlinge (ausgenommen Angestellte, kaufmännische Lehrlinge und mittätige Ehepartner der Betriebsinhaber), die bei der Tiroler GKK versichert und in einem Betrieb beschäftigt sind, der der Landesinnung der Friseure der Wirtschaftskammer Tirol angehört, werden ab 1. 1. 2008 für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Trinkgelder folgende Pauschalbeträge festgesetzt:

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