BGBl II 2007/167, ausgegeben am 13. 7. 2007
Ergänzend zur Verordnung BGBl II 2007/97, ARD 5771/2/2007, wird für die Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol ein weiteres Kontingent in der Höhe von insgesamt 160 für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus festgelegt; deren Beschäftigungsbewilligungen dürfen nicht nach dem 31. 10. 2007 enden.