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Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften

ArbeitnehmerschutzARD 5787/6/2007 Heft 5787 v. 17.7.2007

VwGH 30. 3. 2007, 2006/02/0034

§ 155 BauV, § 130 ASchG - Gemäß § 155 BauV ist der Arbeitgeber für die Einhaltung der BauV verantwortlich. Auch § 156 BauV (betreffend Pflichten der Arbeitnehmer) ändert daran nichts, weil das vom Arbeitgeber einzurichtende (wirksame) Kontrollsystem gerade im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat.

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