VwGH 30. 3. 2007, 2006/02/0034
§ 155 BauV, § 130 ASchG - Gemäß § 155 BauV ist der Arbeitgeber für die Einhaltung der BauV verantwortlich. Auch § 156 BauV (betreffend Pflichten der Arbeitnehmer) ändert daran nichts, weil das vom Arbeitgeber einzurichtende (wirksame) Kontrollsystem gerade im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat.