VwGH 26. 1. 2007, 2006/02/0024
§ 6 BauKG - Gemäß § 6 Abs 1 BauKG hat der Bauherr für Baustellen, bei denen voraussichtlich
die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder