§ 255 Abs 2 ASVG - Fehlen einem Kraftfahrer wesentliche Grundkenntnisse des internationalen Transportwesens, steht dies der Annahme eines Berufschutzes als angelernter Berufskraftfahrer entgegen. Gerade der Berufskraftfahrer benötigt nämlich für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht nur die für den Güternahverkehr erforderlichen, sondern darüber hinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind.