§ 255 Abs 2 ASVG - Die Zeit der Ausbildung der muskulären Voraussetzungen für eine Berufsausübung (hier: Tätigkeit als Sensenschmied) allein ist nicht als Zeit des Erwerbs „qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten“ iSd § 255 Abs 2 ASVG anzusehen. Einem Sensenschmied, dessen Anlernzeit nur ca ein Jahr beträgt, kommt somit kein Berufsschutz nach dieser Gesetzesstelle zu, selbst wenn die Entwicklung der muskulären Struktur der Arme zwecks Erreichens einer „normalen“ Arbeitsgeschwindigkeit weitere zwei Jahre erfordert.