§ 4 Abs 1 Z 6 ASVG, § 273 Abs 8 GSVG - Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft unterliegen der Vollversicherungspflicht, unabhängig von der Ausübung einer anderen Tätigkeit oder dem Bezug einer Pensionsleistung. Die Regelung des § 273 Abs 8 GSVG , wonach neue Selbstständige unter festgelegten Bedingungen von der Pensionsversicherung ausgenommen sind, kann nicht analog auch auf Vorstandsmitglieder einer AG angewendet werden.