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Gültigkeitserfordernisse für Stellungnahme des BR

ArbeitsrechtARD 5782/6/2007 Heft 5782 v. 29.6.2007

OLG Wien 19. 1. 2007, 9 Ra 115/06g

§ 105 Abs 1 und Abs 6 ArbVG - Hat der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung innerhalb der gesetzlichen Stellungnahmefrist ausdrücklich zugestimmt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 105 Abs 6 ArbVG nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit anfechten.

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