§ 67 Abs 6 und Abs 8 lit e, § 124b Z 53 EStG - Beendet ein Schweizer Grenzgänger im Jahr 2001 sein Dienstverhältnis in der Schweiz und lässt sich im Zuge dessen das bei der betrieblichen Pensionskasse seines Schweizer Dienstgebers erworbene Altersguthaben ausbezahlen, so kann diese im Jahr 2001 ausbezahlte Pensionsabfindung nicht als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 6 EStG, der bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfällt, behandelt werden. Die Versteuerung erfolgt stattdessen gemäß § 67 Abs 8 lit e iVm § 124b Z 53 EStG.