§ 3 AVRAG, Art 1 Abs 1 RL 2001/23/EG - Wechseln mehrere Angestellte, der Geschäftsführer sowie etwa ein Drittel der verliehenen Arbeitnehmer samt den dazugehörigen Kunden im Zusammenwirken beider Unternehmen von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in ein anderes Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, ist vom Vorliegen eines Betriebsteilübergangs auszugehen.