§ 5 Abs 5 KBGG - Wird während des KBG-Bezuges des Vaters ein weiteres (jüngeres) Kind geboren, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld für das erste (ältere) Kind nur bis zu dem der Geburt des jüngeren Kindes vorangehenden Tag. § 5 Abs 5 KBGG ist nicht so zu verstehen, dass der Anspruch auf KBG mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind nur in jenen Fällen endet, in denen ein und dieselbe Person die Kinderbetreuung vornimmt.