BGBl II 2007/97, ausgegeben am 27. 4. 2007
Mit Verordnung des BMWA wird ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 5.175 für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus festgelegt; deren Beschäftigungsbewilligungen dürfen 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2007 enden.