§ 16 JournG - Ein Pressefotograf ist kein „ständiger freier Mitarbeiter“ iSd § 16 JournG, wenn er zwei ständige Vertragspartner hat, für die er jeweils ca 3 Tage in der Woche arbeitet, und darüber hinaus eine Vielzahl anderer Auftraggeber, für die er aufgrund von Einzelverträgen tätig wird, wenn er gelegentlich mit Assistenten arbeitet, eigene Kameras verwendet, sowohl über eine Büroorganisation als auch über ein eigenes Fotostudio verfügt und ungeachtet des (in Wahrheit ohnehin leistungsabhängigen) „Pauschalhonorars“ bei der Annahme oder Ablehnung von Aufträgen frei ist. Der „Gesamtvertrag für ständige freie Mitarbeiter bei österreichischen Tages-/Wochenzeitungen“ kommt auf ihn daher nicht zur Anwendung.