§ 4 Abs 1, § 23 EStG - Ist ein im EDV-Handel tätiger Kaufmann Beteiligungen an (1992 gegründeten) osteuropäischen Gesellschaften, die im Handel mit elektronischen Geräten tätig sind, eingegangen, weil er mit der Schaffung einer Infrastruktur in diesen Ländern einen Zeitvorsprung habe erwerben wollen, den er nach Aufbau der Strukturen an Interessenten relativ teuer habe verkaufen wollen, gehören diese Beteiligungen nicht zu dessen Privatvermögen, sondern zum Umlaufvermögen seines Einzelunternehmens als Kaufmann. Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf dieser Beteiligungen ist somit im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.