§ 2 Abs 2, § 28 AuslBG - Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit von einem Ausländer als Gefälligkeitsdienst oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wurde, ist entscheidend, ob der Ausländer in wirtschaftlicher Abhängigkeit gehandelt hat. Der Umstand, dass das Abräumen eines Tisches in einem Gasthaus üblicherweise von Kellnern erledigt wird, reicht noch nicht zur Schlussfolgerung, dass diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Gefälligkeitsdienstes verrichtet werden kann.