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Trinkgeldpauschalen für Friseure

Neue VorschriftenARD 5767/2/2007 Heft 5767 v. 24.4.2007

Neufestsetzung für Slbg, OÖ und Bgld

Für alle Dienstnehmer und Lehrlinge (ausgenommen Angestellte, kaufmännische Lehrlinge und mittätige Ehepartner der Betriebsinhaber), die bei der Slbg GKK, der OÖ GKK bzw der Bgld GKK versichert und in einem Betrieb beschäftigt sind, der der Landesinnung der Friseure der Wirtschaftskammer angehört, werden für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Trinkgelder folgende Pauschalbeträge festgesetzt:

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