§ 253b ASVG idF vor BGBl I 2003/71, § 87 ASGG - Gibt es keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom österreichischen SV-Träger eingeholten Auskunft eines ausländischen Versicherungsträgers über die in dessen Geltungsbereich erworbenen Versicherungszeiten zu zweifeln, besteht keine Verpflichtung der österreichischen Gerichte im Sozialrechtsverfahren, eine neuerliche Auskunft einzuholen. Das sozialgerichtliche Verfahren unterliegt nicht dem Untersuchungsgrundsatz bzw dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung.