§ 82a GewO, § 863 ABGB - Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zum Dienst, kann allein aus dem Umstand, dass er sich am Vortag bei der Sekretärin des Arbeitgebers über die Vorgangsweise im Falle einer Arbeitnehmerkündigung erkundigt hat, nicht auf einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers geschlossen werden. Die Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der Arbeitsstelle kann verschiedene Gründe (zB Erkrankung, Unfall) haben, sodass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz ohne Hinzutreten weiterer Umstände für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vorzeitig beenden wolle.