§ 82a lit a GewO 1859 - Reagiert ein Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer bekannt gegebenen gesundheitlichen Beschwerden wegen der ausgeübten Tätigkeit (hier: Rückenschmerzen eines Lagerarbeiters) damit, dass er dem Arbeitnehmer „vorerst“ eine diesem medizinisch zumutbare Tätigkeit zuweist, die der Arbeitnehmer widerspruchslos übernimmt und ausübt, und sichert er dem Arbeitnehmer auch zu, ihn nur für medizinisch zumutbare Tätigkeiten einzusetzen, kann der Arbeitnehmer nicht seinen vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen erklären, wenn er nicht geltend macht, dass diese „vorerst“ zugewiesene Tätigkeit den Rahmen des Arbeitsvertrages überschreitet.