VwGH 4. 9. 2006, 2005/09/0055
§ 3 Abs 5 lit a AuslBG - Gemäß § 3 Abs 5 AuslBG bedürfen Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr oder als Ferial- oder Berufspraktikanten beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung.