Bearbeiter:
Manfred Lindmayr
VwGH 9. 10. 2006, 2004/09/0074
§ 1 Abs 2 lit e, § 2 Abs 2 lit e AuslBG - Gemäß § 1 Abs 2 lit e AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG nicht auf Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen anzuwenden, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus.