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OLG Wien 6. 9. 2006, 8 Ra 119/06p
§ 23 AngG - Aus dem Umstand, dass ein Unternehmen die von einem ehemaligen Arbeitnehmer eingeklagte Abfertigung schon an eine dritte Person überwiesen hat - hier: auf das Privatkonto der Geschäftsführerin des Unternehmens, die gleichzeitig Ehefrau des ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist -, kann das Unternehmen nicht seine mangelnde Passivlegitimation im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Auszahlung der Abfertigung ableiten. Der Anspruch auf Abfertigung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen und durchzusetzen. Inwieweit diesem ein Regressrecht gegenüber seiner Geschäftsführerin zusteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. (Revision unzulässig)