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Trinkgeldpauschalen für Friseure

Neue VorschriftenARD 5756/1/2007 Heft 5756 v. 13.3.2007

Neufestsetzung für die Steiermark und Wien

Für alle Dienstnehmer und Lehrlinge (ausgenommen Angestellte, kaufmännische Lehrlinge und mittätige Ehepartner der Betriebsinhaber), die bei der WGKK bzw der Stmk GKK versichert und in einem Betrieb beschäftigt sind, der der Landesinnung der Friseure der Wirtschaftskammer angehört, werden für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Trinkgelder folgende Pauschalbeträge festgesetzt:

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