§ 16 Abs 1 , § 20 Abs 1 EStG - Aufwendungen einer Volksschullehrerin, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf unterrichtet, für einen Lehrgang zur Ausbildung zur Kunst- und Gestaltungstherapeutin in München sind nicht ausreichend berufsspezifisch und somit auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.
VwGH 14. 12. 2006, 2002/14/0012