§ 5b Abs 2 Z 6 AMPFG - Löst der Betreiber mehrerer Würstelstände das Dienstverhältnis mit einem seiner Verkäufer, der zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits beendet hatte und seit mehr als 10 Jahren im Betrieb des Dienstgebers beschäftigt war, einvernehmlich auf, fällt ein Malus-Beitrag nach § 5b AMPFG auch dann an, wenn der Würstelstand in der Folge nicht mehr vom Dienstgeber selbst betrieben, sondern an den ehemaligen Dienstnehmer verpachtet wird. Die bloße Verpachtung des Betriebes stellt keine (die Maluspflicht ausschließende) Betriebseinstellung im objektiven Sinne dar.