§ 2 Abs 8 AMPFG, Art 7 RL 79/7/EWG - Die Regelung in § 2 Abs 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen wird, stellt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.