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Auch für Männer kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem 56. Lebensjahr

SozialversicherungARD 5754/2/2007 Heft 5754 v. 6.3.2007

§ 2 Abs 8 AMPFG, Art 7 RL 79/7/EWG - Die Regelung in § 2 Abs 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen wird, stellt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

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