§ 12 Abs 3 lit f, § 50 Abs 1 AlVG - Die Zulassung zu einem ordentlichen Universitätsstudium schließt die Arbeitslosigkeit des Studenten selbst dann aus, wenn es sich um ein reines Fernstudium handelt, das keine Anwesenheit erfordert und auf die Bedürfnisse von Berufstätigen ausgerichtet ist. Hat der Student die Aufnahme des Studiums dem AMS nicht gemeldet, können die zu Unrecht empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückgefordert werden.