§ 7 Abs 3 Z 2 AlVG, Art 6 ARB 1/80 - Ein türkischer Staatsangehöriger kann sich nur dann auf die ihm durch Art 6 Abs 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte berufen, wenn seine aufenthaltsrechtliche und beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können. Verfügt er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld weder über einen Befreiungsschein noch über eine Arbeitserlaubnis und war über ihn überdies ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, kann er sich nicht darauf berufen, dem regulären Arbeitsmarkt anzugehören. Er hat folglich mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.