§ 1497 ABGB , Art XX KV-Handelsangestellte - Hat ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgelt zunächst rechtzeitig innerhalb der kollektivvertraglichen Verfallsfrist außergerichtlich geltend gemacht und in der Folge auch gerichtlich eingeklagt, hat die Einschränkung des Klagebegehrens mit der Begründung, sich bei der Berechnung geirrt zu haben, keine Auswirkung auf die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches dem Grunde nach. Der Arbeitnehmer kann daher seine Entgeltforderung, um die das Klagebegehren im Vorverfahren eingeschränkt wurde, neuerlich binnen der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen.