§ 9 Abs 1, § 12 Nr 1 dEStG - Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.
BFH/BRD 11. 1. 2007, VI R 52/03