OLG Wien 26. 9. 2006, 8 Ra 76/06i
§ 27 AlVG, § 19e AZG - Beim geblockten Altersteilzeitmodell bleibt das Dienstverhältnis auch während der „Freizeitphase“ weiter aufrecht. Die tatsächliche Arbeitszeit wird in der „Vollarbeitsphase“ erbracht, anschließend wird vom Arbeitnehmer das Zeitguthaben eingelöst.