§ 10 Abs 7, § 10a MSchG - Hat eine Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis, so kann sie im Falle der unmittelbaren Bekanntgabe der Schwangerschaft nach deren Kenntniserlangung und sofortiger Übermittlung der Schwangerschaftsbestätigung die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen, womit dieser Termin wegfällt. Das Dienstverhältnis verlängert sich dann entsprechend § 10a MSchG bis zum Beginn des generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots. Die übrige Auflösungsvereinbarung und deren Teile bleiben im Zweifel unberührt.