§ 6 EStG - Am Bilanzstichtag erst geplante, jedoch noch nicht beschlossene Gewinnausschüttungen der Untergesellschaften können im Jahresabschluss der Obergesellschaft grundsätzlich auch dann noch nicht aktiviert werden, wenn der Obergesellschaft eine entsprechende Machtposition zukommt, die sie befähigt, den Ausschüttungsbeschluss zu gestalten. Nur wenn zum Bilanzstichtag die Ausschüttung eines bestimmten Gewinnanteiles bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bereits feststeht, kann es ausnahmsweise zur Aktivierung der Dividende vor dem Zustandekommen des Gewinnausschüttungsbeschlusses kommen.