§ 1295 ABGB - Im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung bei Übertritt zu einer Pensionskasse hinauslaufen, ist der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Kommt der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist er im Wege des Vertrauensschadenersatzes grundsätzlich zum Ausgleich allfälliger erlittener Vermögensnachteile verpflichtet, die aufgrund mangelnder Information des Arbeitnehmers entstanden sind.