§ 3 Abs 1 , § 6 AVRAG , § 1 Abs 3 Z 5 IESG - Die Rechtsfolge, dass im Falle eines Betriebsüberganges die Dienstverhältnisse mit dem Veräußerer mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergehen, gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft erlischt (hier: wegen des beherrschenden Einflusses des Arbeitnehmers als Alleingesellschafter der übernehmenden GmbH). Wird über das Vermögen des Veräußerers kurz nach dem Betriebsübergang der Konkurs eröffnet, hat daher der nunmehrige Alleingesellschafter des Erwerbers aufgrund der Solidarhaftung des Übergebers mit dem Übernehmer keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.