§ 1 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 2 IESG - Einem an der GmbH beteiligten Arbeitnehmer kann die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für Entgeltansprüche, die erst durch die Beendigung des Dienstverhältnisses kurz vor Einbringung des Konkursantrages entstanden sind (hier: Abfertigung und restliche anteilige Sonderzahlungen) nicht mit dem Argument des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens verwehrt werden. Davon kann nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitnehmer der GmbH im Wissen um deren schlechte wirtschaftliche Lage bewusst Vermögenswerte - nämlich seine Arbeitsleistung trotz Nichtzahlung des Arbeitslohnes - zuführt.