§ 67 Abs 8 lit a und lit e EStG - Entgegen Rz 1110c LStR können Pensionsabfindungen im Einzelfall durchaus als Vergleichzahlung iSd § 67 Abs 8 lit a EStG angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dadurch streitige oder zweifelhafte Ansprüche (hier: hinsichtlich der Höhe des Kapitalisierungszinssatzes) bereinigt werden. Überdies darf kein von vornherein eingeräumtes Wahlrecht zwischen laufender Pensionszahlung und Pensionsabfindung bestehen.