§ 53b Abs 2 Z 2 ASVG - Im Fall eines durchgehenden Krankenstandes, der im alten Arbeitsjahr begonnen hat und in ein neues Arbeitsjahr reicht, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres des Dienstnehmers ein neuer Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung im Höchstausmaß von 42 Tagen. In diesem Fall kommt es aber zu keiner neuerlichen Selbstbehaltsphase von 10 Tagen am Beginn des neuen Arbeitsjahres, sondern besteht der Anspruch auf Zuschuss ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung, unabhängig davon, in welchem Arbeitsjahr dieser liegt.