§ 16 Abs 1 , § 20 Abs 1 Z 1 EStG - Bezieht eine Universitätsprofessorin, die gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien bewohnt, aufgrund ihrer Berufstätigkeit an der Universität Innsbruck eine Mietwohnung in Innsbruck, so kann sie die Mietkosten für die Innsbrucker Wohnung auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn die Mietkosten am Familienwohnsitz in Wien nicht sie selbst, sondern ihr Lebensgefährte trägt.