§ 27 Z 1 AngG - Hat der Geschäftsführer einer Hilfsorganisation Bedenken gegen die Richtigkeit der ihm zur Unterfertigung vorgelegten Bilanz, die auf einer „nicht ganz unumstrittenen“ Art der Bilanzierung beruht, und informiert er davon die Arbeiterkammer und die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die daraufhin die Ausstellung des für den Verein wichtigen Spendegütesiegels bis zur Klärung der Sachlage verweigert, liegt darin noch keine die Entlassung rechtfertigende Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.