§ 333 Abs 4 ASVG - Ist ein Vorarbeiter für die Zuweisung der Arbeiten auf der Baustelle an die einzelnen Arbeitnehmer sowie für die konkrete Gestaltung der Arbeitszeit (Pausen, Arbeitsende) zuständig, kommt ihm als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, weshalb er für einen fahrlässig verursachten Arbeitsunfall nicht haftet.
OGH 18. 10. 2006, 9 ObA 108/06g